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Durch die Deponieverordnung sind Errichtung und Betrieb, Stilllegung und Nachsorge von Deponien deutschlandweit einheitlich und streng geregelt. Insbesondere die Regelungen zu Voraussetzungen für Ablagerung, Annahmeverfahren, Stilllegung und Nachsorge zeigen, wie hoch der Sicherheitsanspruch an heutige Deponien ist.
Die Bezeichnung von Abfällen und die Einstufung nach ihrer Gefährlichkeit erfolgt anhand der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV). Die Abfallart wird mit dem sechsstelligen Abfallschlüssel und dem zugeordneten Fachausdruck der Abfallbezeichnung im Wortlaut beschrieben. Für Deponien wird im Rahmen der Genehmigung festgelegt, welche Abfallarten nach AVV angenommen werden dürfen.
Unterscheidung der Deponieklassen nach Deponieverordnung | |||||
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DK 0 | Oberirdische Deponie für Inertabfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse O einhalten | ||||
DK I | Oberirdische Deponie für Abfalle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I einhalten | ||||
DK II | Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse II einhalten | ||||
DK III | Oberirdische Deponie für nicht gefährliche Abfälle und gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse III einhalten | ||||
DK IV | Untertagedeponie, in der Abfälle
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Abfälle dürfen auf Deponien oder Deponieabschnitten nur abgelagert werden, wenn sie die der Deponieklasse entsprechenden Annahmekriterien der DepV einhalten. Die Zuordnungswerte in Abhängigkeit von der Deponieklasse finden sich in Tabelle 2, Anhang 3 der Deponieverordnung.
In Teil 2, § 3 der Deponieverordnung wird die Errichtung von Deponien behandelt. Zusätzlich zum Ablagerungsbereich muss in diesem Zusammenhang ein Eingangsbereich eingerichtet werden. Außerdem muss der Deponiebetreiber die Deponie so sichern, dass ein unbefugter Zugang zur Anlage verhindert wird.
Bei der Errichtung einer Deponie müssen die Anforderungen an den Standort, die geologische Barriere sowie die Basisabdichtung eingehalten werden. Der Aufbau und die zugehörigen Komponenten der Basisabdichtung sind in der Deponieverordnung definiert (siehe Deponieverordnung, Anhang 1, Tabelle 1).
Das Annahmeverfahren ist in § 8 der Deponieverordnung geregelt. Danach muss der Abfallerzeuger dem Deponiebetreiber vor der ersten Anlieferung eines Abfalls die grundlegende Charakterisierung vorlegen. Dazu gehören unter anderem:
Der Deponiebetreiber hat bei jeder Abfallanlieferung eine Annahmekontrolle durchzuführen, mindestens:
Der Deponiebetreiber muss zusätzlich bei einer Anlieferungsmenge von mehr als 500 Tonnen eines nicht gefährlichen Abfalls, der erstmals oder erneut charakterisiert worden ist, an den ersten 500 Tonnen eine Kontrolluntersuchung auf die Einhaltung der Zuordnungskriterien durchführen. Weiterhin muss er bei Anlieferung von Mengen über 500 Tonnen stichprobenartig eine Kontrolluntersuchung der Schlüsselparameter je angefangene 5.000 Tonnen, mindestens aber eine Kontrolluntersuchung jährlich, durchführen. Bei gefährlichen Abfällen wird dies engmaschiger kontrolliert: Bei einer Anlieferungsmenge ab 50 Tonnen muss der Deponiebetreiber eine Kontrolluntersuchung auf die Einhaltung der Zuordnungskriterien durchführen; im Anschluss müssen die Schlüsselparameter je angefangene 2.500 Tonnen, mindestens jedoch einmal jährlich, per Kontrolluntersuchung verifiziert werden.
Nach der Ablagerung beginnt die Stilllegung einer Deponie, gefolgt von der Nachsorgephase. Der Zeitraum der Stilllegungs- und Nachsorgephase wird behördlich festgelegt. In der Stilllegungsphase hat der Deponiebetreiber einer Deponie alle erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung eines Oberflächenabdichtungssystems zu ergreifen. Die Maßnahmen werden in der Deponieverordnung in Abhängigkeit von der Deponieklasse beschrieben (siehe Deponieverordnung, Anhang 1, Tabelle 2).
Zur Kontrolle, Verminderung und Vermeidung von Emissionen, Immissionen, Belästigungen und Gefährdungen dienen die Nachsorgemaßnahmen. Bereits vor Beginn der Ablagerungsphase werden unter Berücksichtigung der hydrologischen Gegebenheiten und der Grundwasserqualität entsprechende Auslöseschwellen (Grundwasser-Überwachungswerte) definiert und geeignete Grundwasser-Messstellen zur Kontrolle dieser Schwellen festgelegt. Der Deponiebetreiber muss die geforderten Messeinrichtungen schaffen und entsprechende Kontrollen bis zum Ende der Nachsorgephase durchführen. Zusätzlich verantwortet der Betreiber die Handhabung von Sickerwasser und Deponiegas und hat die Pflicht, sonstige Belästigungen oder Gefährdungen zu minimieren.
Handlich und praktisch fasst der Deponieschieber die Zuordnungswerte der Deponieverordnung (DepV) und der Technischen Regeln Boden (TR Boden) der LAGA M20 übersichtlich zusammen.
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